Mut zum Gespräch – und zur Investition in Palliative Care

Aktuell erkranken jedes Jahr etwa 45.000 Menschen in Österreich an Krebs, rund 400.000 leben mit einer Krebsdiagnose (Statistik Austria). Es wird erwartet, dass in den kommenden Jahren die Zahl der Krebsfälle (Inzidenz) und die Zahl jener Menschen, die mit der Diagnose Krebs leben (Prävalenz), weiter zunehmen wird, unter anderem wegen der steigenden Lebenserwartung und des damit einhergehenden steigenden Anteils älterer Menschen in der Bevölkerung (Statistik Austria: „Bevölkerungsprognose, Krebsstatistik und Todesursachenstatistik“).

Angesichts dieser Prognosen wächst nicht nur die Herausforderung in der kurativen Versorgung, sondern speziell auch in der Versorgung von Menschen mit einer fortgeschrittenen, unheilbaren Krebserkrankung. Um diese Herausforderungen bewältigen zu können, braucht es den dringenden Ausbau von Palliativ- und Hospizangeboten, verstärkte und zeitgerechte Implementierung von Palliative Care in die onkologische Versorgung, aber auch mehr Mut zum Gespräch mit den betroffenen Menschen.

Das Gespräch mit dem erkrankten Menschen

Unabhängig davon, ob es sich um eine unheilbare Krebserkrankung handelt oder die kurative Versorgung als Therapieziel im Vordergrund steht, empfiehlt es sich, während des gesamten Verlaufs der Erkrankung über die Wünsche, Werte und Ziele der Patient:innen zu sprechen, um einerseits ein Therapieziel zu planen und andererseits das Therapieziel auch ändern zu können. Unter dem Aspekt „It takes two to tango“ steht daher die Kommunikation zwischen medizinischen Teams und Betroffenen im Vordergrund.

Patient:innen werden dabei als Expert:innen für ihre eigenen Werte und Bedürfnisse anerkannt und befähigt, Entscheidungen zu treffen, die ihren Interessen entsprechen. Der Begriff „Advance Care Planning“ bezeichnet diese vorausschauende Planung der gesundheitlichen Versorgung, bei der die Selbstbestimmung der Patient:innen im Vordergrund steht und die es auch ermöglicht, Präferenzen für medizinische Entscheidungen im Falle einer künftigen Entscheidungsunfähigkeit festzulegen (siehe dazu Kasten „Rechtliche Instrumente der Selbstbestimmung“, Seite 51).

Gemeinsame Definition des Therapieziels 

Die Therapiezielfindung ist ein zentraler Bestandteil der medizinischen Entscheidungsfindung, insbesondere bei Menschen mit onkologischen und hämatologischen Erkrankungen. Sie umfasst den Prozess, bei dem in enger Zusammenarbeit von Patient:innen und behandelnden Ärzt:innen ein realistisches und individuell angepasstes Therapieziel festgelegt wird. Dabei werden die Erwartungen der Patient:innen, der Verlauf der Erkrankung sowie die verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt. In manchen Situationen kann das Ziel der Behandlung die Heilung oder zumindest eine anhaltende Remission sein. In Situationen, in denen eine Heilung nicht mehr möglich ist, kann das Therapieziel hingegen auf Symptomlinderung und Lebensqualität ausgerichtet sein.

Der Grundsatz „Therapieziel vor Therapieplan“, insbesondere bei fortschreitender Erkrankung, ermöglicht es, auf Veränderungen der gesundheitlichen Situation zu reagieren und die Therapie kontinuierlich an die aktuellen Bedürfnisse der Patient:innen anzupassen. Insgesamt ist eine enge Kommunikation zwischen dem behandelnden Team und den Patient:innen sowie deren An- und Zugehörigen notwendig, um sicherzustellen, dass das Therapieziel mit den Wünschen und der Lebenssituation der Patient:innen übereinstimmt („Shared Decision-Making“).

Gerade bei der palliativmedizinischen Planung ist es entscheidend, dass das Ziel nicht nur auf die medizinische Behandlung fokussiert ist, sondern auch auf die Unterstützung der Patient:innen und ihres Umfelds in ihrer gesamten Lebenssituation. Dabei spielt die Integration von psychosozialer Unterstützung, Schmerztherapie und Symptomlinderung eine zentrale Rolle.

Tipps

  • Auch für Gesunde ist „Advance Care Planning“ empfehlenswert: Wer frühzeitig über seine Werte und Wünsche nachdenkt, kann Entscheidungen bewusst und in Ruhe treffen – bevor eine Krise dies unmöglich macht. Der richtige Zeitpunkt ist nicht erst dann, wenn der Tod bereits vor Augen steht.
  • Der Zeitpunkt für Gespräche über die verbleibende Lebenszeit ist medizinisch wie menschlich bedeutsam, doch selten eindeutig. In der klinischen Praxis haben sich daher strukturierte Fragen bewährt, um eine Einschätzung zur Prognose zu ermöglichen, z.B. die „Surprise Question“.
  • Dabei zählen nicht nur formelle Dokumente; auch frühere mündliche Aussagen, handschriftliche Notizen oder Berichte von nahestehenden Personen können Hinweise auf den mutmaßlichen Willen liefern. Entscheidend ist, was die betroffene Person unter den gegebenen Umständen vermutlich selbst entschieden hätte.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für „Palliative Care“?

Nicht immer funktioniert die Überleitung von der onkologischen Versorgung hin zu Palliative Care zu einem frühen Zeitpunkt. Aber wann ist der richtige Zeitpunkt für das medizinische Team, um eine Diskussion über die verbleibende Lebenszeit anzustoßen? Als Anhaltspunkt dafür kann eine hohe Symptomlast unabhängig von der Prognose einer Erkrankung dienen oder, wenn die „Surprise Question“ – „Wäre ich überrascht, wenn diese:r Patient:in im nächsten Jahr sterben würde?“ – mit „nein“ und die „Double Surprise Question“ – „Wäre ich überrascht, wenn diese:r Patient:in in einem Jahr noch leben würde?“ mit „ja“ beantwortet wird. Dies kann hilfreich sein, um Patient:innen frühzeitig in Entscheidungen einzubeziehen. Diese beiden Fragen sind zwar keine Diagnoseinstrumente, aber Kommunikationsöffner, die helfen, medizinische Einschätzungen in konkrete, empathische Gespräche zu überführen – etwa über Wünsche, Werte und Therapiezieländerungen. Wünschenswert ist eine nicht erst im Rahmen einer Krise stattfindende Auseinandersetzung mit diesen wesentlichen und existenziellen Themen.

Die (unbegründete) Angst vor dem Wort „Palliative Care“

Obgleich von unterschiedlichster Seite unermüdlich Bemühungen unternommen werden, den Begriff „Palliative Care“ zu enttabuisieren, versetzt er die Mehrheit unheilbar kranker Menschen und ihre An- und Zugehörigen immer noch in Panik. Eine Eierstockkrebspatientin formulierte dies im Rahmen des Krebshilfe-Kongresses am 1.10.2025 als Frage an die Expert:innen folgendermaßen: „Wieso muss in den Befunden überhaupt ,palliativ‘ stehen? Für wen ist diese Information wichtig? Ich wünsche mir einfach nur in jeder Phase der Erkrankung die richtige Therapie und Betreuung.“ – Eine gute Frage, die dazu überleitet, was wir als Gesellschaft eigentlich unter „Palliativversorgung“ und „Hospizbetreuung“ verstehen. Noch immer verbinden viele damit ausschließlich die letzte Lebensphase. Dabei geht es um viel mehr: um Lebensqualität, Symptomlinderung, Begleitung und Unterstützung, oft über Monate oder gar Jahre hinweg – und nicht nur am Lebensende.
Diese Unklarheit erschwert nicht nur das Verständnis in der Bevölkerung, sondern trägt auch dazu bei, dass Patient:innen und deren Umfeld zu spät von palliativen Angeboten profitieren.

Was wir daher dringend benötigen, ist nicht nur der weitere Ausbau der spezialisierten Teams, sondern vor allem eine Stärkung der niederschwelligen Grundversorgung, was im Sinne einer zeitgerechten Integration von Palliative Care entstigmatisierend wirken kann. Allgemeinmediziner:innen, Fachärzt:innen, Pflegepersonen und mobile Dienste sowie mobile Palliativteams müssen befähigt und ausgestattet sein, palliative Grundkompetenz bedarfsdeckend und zeitgerecht anzubieten. Dabei darf jedoch nicht allein die Quantität im Vordergrund stehen. Qualitätssicherung muss integraler Bestandteil aller Versorgungsstufen sein, von der allgemeinen palliativmedizinischen Grundversorgung bis hin zur hoch spezialisierten Betreuung. Nur so lässt sich gewährleisten, dass Patient:innen und ihr Umfeld die Unterstützung erhalten, die sie benötigen.
Nur, wenn diese Basis breit verankert ist, können spezialisierte Dienste entlastet werden und ihre Expertise dort einsetzen, wo diese wirklich unverzichtbar ist. Wir dürfen uns also nicht allein auf die Fortschritte in der spezialisierten Versorgung verlassen. Palliative Care muss als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden und auf allen Ebenen zugänglich gemacht werden. Erst dann wird die Versorgung tatsächlich bedarfsdeckend, qualitativ hochwertig und gerecht.

Es fehlt an palliativer und Hospizversorgung

Es ist erwiesen, dass die Kapazitäten österreichweit schon jetzt unterschiedlich gegeben sind bzw. bei Weitem unter den Anforderungen liegen. Auf jahrelanges Betreiben verschiedener Organisationen wurde im März 2022 von Nationalrat und Bundesrat das Hospiz- und Palliativfondsgesetz (HosPalFG) verabschiedet, um den flächendeckenden Aus- und Aufbau einer spezialisierten und qualitativ hochwertigen Hospiz- und Palliativversorgung sicherzustellen. Ungeachtet des politischen Versprechens, den Bereich in die Regelfinanzierung überzuführen, ist die Hospiz- und Palliativversorgung weiterhin teilweise auf Spenden angewiesen. Zwischen 2022 und 2025 wurden insgesamt 108 Mio. Euro aus Bundes-, Landes- und Sozialversicherungsgeldern im Rahmen der Zielsteuerung bereitgestellt – jedoch fehlt es an Transparenz über die konkrete Mittelverwendung. Die bundesweite Abfrage (siehe Krebsreport 2024) ergab unvollständige oder vage Rückmeldungen, zwei Bundesländer antworteten gar nicht. Für eine verlässliche Versorgung braucht es dringend Qualitätssicherung und eine transparente, nachvollziehbare Mittelverteilung. Die jüngsten Entwicklungen im Rahmen des HosPalFG finden Sie im Kommentar „Palliativmedizin: Stand der Versorgung“ auf Seite 49.

Das Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende

Jeder Mensch hat das Recht, in Würde zu leben und in Würde zu sterben. Und jeder Mensch sollte die Freiheit haben, auch am Ende seines Lebens eigene, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen – über das Wie, das Wo und das Wann seines letzten Weges. Hospize und Palliativdienste begleiten Schwerstkranke und ihre Angehörigen, stützen und halten aus, wenn Worte fehlen und Zuwendung alles bedeutet, und fokussieren auf Symptom- und Schmerzlinderung sowie Lebensqualität bis an das Lebensende.
Der Wunsch eines bzw. einer Patient:in, eine Behandlung abzulehnen, ist zu res­pektieren. Ebenso zu akzeptieren ist, wenn der Wunsch geäußert wird, das eigene Leben nach einem freien und selbstbestimmten Entschluss zu beenden und sich dabei allenfalls auch der Hilfe einer dazu bereiten Person zu bedienen (assistierter Suizid). Es ist aber unser aller Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass Schwerstkranke am Ende ihres Lebens eine Wahl haben und der assistierte Suizid nicht als einzige Möglichkeit zur Wahrung der Würde und Symptomlinderung gesehen wird. Betroffene Personen sollten durch qualifizierte Fachpersonen ausreichend über die Möglichkeiten der Palliativ- und Hospizversorgung informiert und diesbezüglich beraten werden. Dazu bedarf es jedoch auch einer entsprechenden Verfügbarkeit an Palliative Care und Hospizangeboten.

Paul Sevelda, Ewald Wöll, Eva Masel

 

Rechtliche Instrumente der Selbstbestimmung

Der österreichische Gesetzgeber hat wesentliche Instrumente geschaffen, die einen wichtigen Beitrag zur vorausschauenden Planung leisten. Diese Instrumente stellen für Patient:innen sicher, dass ihre Entscheidungen auch in Situationen respektiert werden, in denen sie nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Die Vorsorgevollmacht (VSV) soll sicherstellen, dass der Wille der Patient:innen bestmöglich berücksichtigt wird. Entscheidend ist die Auswahl des/der Vorsorgebevollmächtigten, der/die im Einklang mit dem Willen des/der Patient:in auch das „Recht auf Unvernunft“ ausüben kann. Dazu gehören ein Informationsaustausch unter Berücksichtigung der individuellen Situation sowie eine Konsensfindung über das weitere Vorgehen. Zum Stichtag 31.12.2024 waren in Österreich 199.231 VSV im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert.

Die gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung im Jahr 2006 war ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts, die Akzeptanz blieb jedoch hinter den Erwartungen zurück. Zwar wissen immer mehr Menschen über die Möglichkeit einer Patientenverfügung Bescheid, jedoch haben erst rund 4% der österreichischen Bevölkerung eine solche errichtet (Köstenberger et al. 2020). Patient:innen tragen die Verantwortung dafür, dass die Patientenverfügung im Bedarfsfall vorliegt (Bringschuld). Stand der aktiven Registrierungen im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats zum 31.12.2024: 54.804. Dabei ist zu betonen, dass es keine Registrierungspflicht gibt. Nur die von Notar:innen erstellten Patientenverfügungen sind im Register enthalten.

Verfügen oder bevollmächtigen – zwei Wege zur Selbstbestimmung
Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen im Falle der Entscheidungsunfähigkeit gewünscht oder abgelehnt werden. Eine Vorsorgevollmacht hingegen bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit Entscheidungen in medizinischen, finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten zu treffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden – schriftlich, mündlich oder durch eindeutige Gesten wie Kopfschütteln. Während die Patientenverfügung konkrete Behandlungswünsche regelt, ermöglicht die Vorsorgevollmacht deren Durchsetzung durch eine Vertrauensperson, deren Entscheidung sich dem Behandlungsverlauf anpassen kann, was freilich eine sehr genaue Kenntnis des Willens des bzw. der Betroffenen voraussetzt.

Nähere Informationen finden sich hier >

Eine Klinische Ethikberatung (KE) dient dazu, in komplexen Situationen eine gemeinsame ethische Einschätzung zu erarbeiten und eine Empfehlung für das Behandlungsteam zu formulieren. Die Klinische Ethikberatung arbeitet nach dem Prinzip eines „runden Tisches“ und bezieht alle Beteiligten gleichberechtigt ein. Sie wird dokumentiert, die Verantwortung für die Umsetzung liegt jedoch beim behandelnden Team. Eine Klinische Ethikberatung ist nur in komplexen Situationen erforderlich und darf nicht dazu genutzt werden, die Festlegung oder Änderung von Therapiezielen auszulagern – auch, weil das Vertrauen der Patient:innen vor allem den primär behandelnden Ärzt:innen gilt.

Weitere Informationen finden sich hier >

Assistierter Suizid
Seit dem 01.01.2022 gilt in Österreich das Sterbeverfügungsgesetz. Damit kommt der Gesetzgeber dem Grundrecht auf Selbstbestimmung nach und ermöglicht Personen, ihr Leben nach einem freien und selbstbestimmten Entschluss zu beenden und sich dabei allenfalls auch der Hilfe einer dazu bereiten Person zu bedienen.

Nähere Informationen finden sich hier >

Kommentar

Palliativmedizin: Stand der Versorgung

Das österreichische Konzept der abgestuften Hospiz- und Palliativversorgung wurde bereits 2011 von der Europäischen Gesellschaft für Palliative Care (EAPC) als beispielhaftes Modell für Europa anerkannt. Mit dem 2022 in Kraft getretenen Hospiz- und Palliativfondsgesetz (Hos­PalFG) wurde ein weiterer Meilenstein für die spezialisierte Versorgung schwer kranker Menschen gesetzt.
Zweckzuschüsse aus dem HOS/PAL-Fonds an die für die Hospiz- und Palliativversorgung zuständigen Länder fördern den Auf- und Ausbau sowie den laufenden Betrieb von 8 spezialisierten Angeboten: (Kinder-)Hospizteams, mobile (Kinder-)Palliativteams, Palliativkonsiliardienste, Tageshospize und stationäre (Kinder-)

Hospize. Die Zuschüsse werden jährlich gemäß ­HosPalFG nach einem festgelegten Schlüssel erhöht.
In den Jahren 2022 und 2023 wurden von den Ländern Gesamtausgaben in der Höhe von rund 146,5 Mio. Euro für den Auf- und Ausbau bzw. den laufenden Betrieb zur Abrechnung gebracht. Damit stiegen die Zahl der spezialisierten HOS/PAL-Einrichtungen von 310 auf 318 und die verfügbaren (teil-)stationären Plätze um 21% auf 202. Die Zahl der Fachkräfte wuchs um 10% auf 795 Vollzeitäquivalente und die Zahl der betreuten Palliativpatient:innen nahm deutlich zu. Mobile Palliativteams betreuten die meisten Palliativpatient:innen – mehr als 17.300 im Jahr 2023; Hospizteams verzeichneten ein Plus von 27%.

Mit rund 336.000 ehrenamtlich geleisteten Stunden im Jahr 2023 bleibt das Engagement der Zivilgesellschaft jedoch zentral. Auch in den außerhalb des HosPalFG über die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung finanzierten pädiatrischen Palliativbetten und Palliativstationen für Erwachsene wurden 2023 knapp 8.000 Patient:innen betreut. Diese spezialisierten Einrichtungen ergänzen die durch das HosPalFG geförderten Angebote und sind insbesondere in komplexen medizinischen Situationen unverzichtbar.

Das Infosheet zum HosPalFG und die HOS/PAL-Broschüre 2025 – zwei kürzlich von der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) herausgegebene Publikationen – dokumentieren diese Entwicklungen und die Qualitätskriterien, an deren Einhaltung die Zweckzuschüsse gebunden sind. Die Definition von einheitlichen Planungsrichtwerten für alle HOS/PAL-Angebote stellt eine wichtige Grundlage für die strategische Weiterentwicklung dar. Mit dem HosPalFG wurde ein rechtlicher und finanzieller Rahmen geschaffen, der die flächendeckende, qualitätsgesicherte Versorgung schwer kranker Menschen stärkt.

Florian Trauner

 

 

Quellen:

  • Charles C, Gafni A, Whelan T. Shared decision-making in the medical encounter: What does it mean? (or it takes at least two to tango). Soc Sci Med 1997; 44:681–92
  • Ermers DJ, Kuip EJ, Veldhoven C et al., Timely identification of patients in need of palliative care using the Double Surprise Question: a prospective study on outpatients with cancer. Palliat Med 2021; 35:592–602
  • Gerlach C, Weber M, Schmidtmann I. The „Surprise Question“ in Haemato-Oncology: the estimating physician and time to death reduce the prognostic uncertainty – an Observational Study. Cancers (Basel) 2025; 17:1326
  • Köstenberger M, Diegelmann S, Terlutter R et al., Advance­ directives in Austrian intensive care units: an analysis of prevalence and barriers. Resusc Plus 2020; 3:100014
  • Schaden E, Dier H, Weixler D et al., Comfort Terminal Care in the intensive care unit: recommendations for practice. Anaesthesiologie 2024; 73:177–85
  • Schrijvers D, Cherny NI, ESMO Guidelines Working Group. ESMO Clinical Practice Guidelines on palliative care: ad­vanced care planning. Ann Oncol 2014; 25(Suppl. 3):iii138-142
  • White N, Kupeli N, Vickerstaff V, Stone P. How accurate is the „Surprise Question“ at identifying patients at the end of life? A systematic review and meta-analysis. BMC Medicine 2017; 15:139